Zelte & mehr
Allgemeine
Miet- und Montagebedingungen
§ 1 – Auftragserteilung
Jeder Auftrag wird vom Vermieter schriftlich bestätigt und gilt damit für beide Parteien als verbindlich. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung vorbehalten.
§ 2 – Beschaffenheit des Zeltmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Hallen müssen sich in einwandfreiem, brauchbaren Zustand befinden und den geltenden Bau und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet. Eventuell vom Bauamt geforderte Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Beschilderung etc.) sind vom Mieter auf seine Kosten zu beschaffen. Insbesondere neue Planen dehnen sich nach einiger Zeit aus. In dem Fall sind die Planen vom Mieter nachzuspannen um die Bildung von Wasser-
bzw. Schneesäcken zu vermeiden.
§ 3 – Kondenswasser
Unter gewissen klimatischen Bedingungen kann sich im Zelt Schwitzwasser bilden. Der Vermieter kann für daraus eventuell entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden. ( Gegen Berechnung können schwitzwasserhemmende Innenplanen montiert werden.)
§ 4 – Mietzeit
Die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Mietzeit muss eingehalten werden. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten ersten Tag der Montage und endet mit dem letzten Tag der Demontage. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und zwar zum Monatsende. Sie muss 6 Wochen vorher bei dem Vermieter eintreffen.
§ 5 – Berechnung der Miete
Der Mietpreis ist fest für die gesamte Mietdauer und wird vom ersten Tag der Montage bis zum letzten Tag der Demontage berechnet mindestens jedoch für die vereinbarte Mietdauer.
§ 6 – Aufstellungsort
siehe Montagevorraussetzungen
§ 7 – Transporte
Falls nicht anders vereinbart gehen Transportkosten und Transportrisiko zu Lasten des Mieters.
§ 8 – Wartungsarbeiten – Pflichten des Mieters
Das Risiko einer Beschädigung des Vertragsobjektes trägt der Mieter unabhängig davon, ob Schäden entstehen durch seine Mitarbeiter, durch betriebsfremde Dritte oder durch höhere Gewalt.
Der Mieter hat während der Vertragszeit eine Sturm- und Feuerschadensversicherung abzuschliessen nach dem von uns anzugebenden Versicherungswert und hat diese Versicherung nachzuweisen.
Bei Sturm- oder Umweltgefahr hat der Mieter oder der vom Mieter verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schliessen und die Halle notfalls von Personen räumen zu lassen.
Die Erhaltung und Sicherung der Halle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Hallenschäden durch höhere Gewalt entstehen, die den Betrieb unterbrechen.Sollten dennoch Beschädigungen durch Sturm- oder Unwetter an der Halle entstehen, so sind Diese unverzüglich dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Bei Hallen, die auch im Winter aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Dies kann durch Beheizung geschehen
Wartungsarbeiten sowie UVV- Prüfungen an Rolltoren, Sektionaltoren, RWA’s etc. sind vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen.
Insbesondere neue Planen dehnen sich nach einiger Zeit aus. In dem Fall sind die Planen vom Mieter nachzuspannen, um die Bildung von Wasser- bzw. Schneesäcken zu vermeiden.
Die Zelthallen Typ „ Aluflex „ tragen in der Regel eine Schneelast von 25 kg/qm. Bei stärkerem Schneefall- besonders aber bei nassem Schnee sind 25 kg Schneelast schnell überschritten. In solch einem Fall hat der Mieter das Dach von Schnee räumen zu lassen. Dies kann durch Beheizung geschehen.
Die Längstwandplanentore sind sowohl mit den Schnallriemen als auch mit dem Ledergurt zu schließen, da es sonst zu Beschädigungen kommen kann , die dann der Vermieter zu tragen hat.
§ 9- Änderungen der Halle
An unseren Hallen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Sollten trotzdem Veränderungen notwendig sein, so kann dies nur mit unserem schriftlichen Einverständnis geschehen. Sollten Veränderungen ohne unserem Einverständnis vorgenommen werden, so ist der Mieter Verpflichtet, die Halle nach der Mietzeit käuflich zu übernehmen.
§ 10 – Übergabe und Rückgabe
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig bekanntgegeben
Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemässe Übergabe der fertigen Halle. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Vertragszeit ist das Vertragsobjekt in ordnungsgemässem, unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Vor der Demontage festgestellte Beschädigungen gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er weist nach, dass diese Schäden durch den gewöhnlichen Gebrauch oder Durch Abnutzung entstanden sind.
Vor der Demontage muss die Halle komplett geräumt sein, um die Demontagearbeiten, z. B. das Umlegen der Gebinde etc. nicht zu gefährden.
§ 11 – Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache.
Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter haftet für alle Feuerschäden so wie für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und den Gebrauch der Mietsache entstehen.
Für abhandengekommenes Material hat der Mieter Ersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Sicherungsmaßnahmen nach § 9, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Das Hallengerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, wie z. B. Streben versetzt oder entfernt. Sollten sich Konstruktionsteile oder Planen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.
§ 12 – Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Hallenschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unmöglich machen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Gutschrift der reinen Mietzeit Entsprechend der verkürzten Mietzeit. Auch weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Verzögerungen durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen u.ä.) bedingen die Gewährung einer Nachfrist.
Die Mindestlaufzeit des Mietvertrages ist individuell vereinbart. Während der Laufzeit ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vertrag kann frühestens zu einem Termin gekündigt werden, an dem die Mindestmietdauer erreicht ist. Die Kündigung muss 6 Wochen vorher bei dem Vermieter vorliegen.
Danach kann das Mietverhältnis nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§ 13 – Zahlungen
Alle Rechnungen sind bis zum 03. des betreffenden Monats netto beim Vermieter eingehend zahlbar.
Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäss erteilten Mietrechnung nicht binnen 20 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäss oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen bankmässige Zollzinsen in Anrechnung. Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung erforderlich. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache. Sollten dem Vermieter Kosten für Grundsteuern entstehen, so sind diese vom Mieter zu entrichten.
§ 14 – Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Auch die Durchführung von Auslands-aufträgen gilt deutsches Recht.
§ 15 – Salvatorische Klausel
Eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
MONTAGEBEDINGUNGEN
FÜR MONTAGE UND DEMONTAGE EINER EMSLANDZELTE BASIC-HALLE ALUFLEX
VERANKERUNGSART: ERDNAGEL
(Stand: 01.02.2025)
Um einen möglichst reibungslosen Montageablauf für den Auftraggeber und EMSLANDZELTE zu gewährleisten, sind die nachfolgenden Punkte dringend zu beachten:
- BAUANZEIGE / BAUGENEHMIGUNG
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Auflagen verantwortlich und sichert zu, dass
- entweder die Bauanzeige erfolgt ist und der Montagebeginn nicht innerhalb der Vierwochenfrist nach Einreichung der Bauanzeige liegt oder
- eine ggf. notwendige Baugenehmigung spätestens zum Montagebeginn vorliegt und etwaige Auflagen der Baugenehmigung erfüllt sein werden.
Der Auftraggeber stellt EMSLANDZELTE von Ansprüchen jedweder Art, auch von Dritten, frei, die aus der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen Erfüllung der vorgenannten Pflichten resultieren.
- ARBEITSZEITEN
Ist ein pauschaler Montagepreis vereinbart, gilt als vereinbart, dass im Wochendurchschnitt 48 Stunden gearbeitet werden kann und in Einzelfällen eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Tag möglich ist. EMSLANDZELTE behält sich vor, auch an Samstagen zu arbeiten. Sind diese Arbeitszeiten am Montageort aufgrund Gesetz, Tarifvertrag oder aus anderen Gründen nicht möglich, kann es zu Montagemehrkosten kommen, die vom Auftraggeber zu tragen sind.
- MONTAGEABLAUF
a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Person als verantwortlichen Ansprechpartner für EMSLANDZELTE oder die von EMSLANDZELTE beauftragten Monteure zu benennen.
b) Es ist zu gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft der Monteure begonnen und ohne Unterbrechungen und Behinderungen ausgeführt werden kann. Der Montageablauf darf z.B. durch Werks- und Straßenverkehr oder Betriebsabläufe nicht beeinträchtigt werden.
- ZUFAHRT
Die Zufahrt der Montagefläche und auf die Hallenfläche muss für Transport- und Kranfahrzeuge bis ca. 40 to. gegeben und bei jedem Wetter nutzbar sein (im Winter von Schnee und Eis geräumt).
- HALLEN- UND MONTAGEFLÄCHE
a) Die gesamte Hallen- und Montagefläche muss waagerecht und frei sein. Die Flächen (gesamte Hallenfläche zzgl. 2,50 m umlaufende Montagefläche) müssen für Kran, Stapler und Bühnen befahrbar sein. Um ein Umfahren der Halle zu ermöglich, muss der Fahrstreifen im Bereich der Hallenecken 3,50 m breit sein. Sollte es nicht möglich sein, die Halle zu umfahren, so sind die daraus entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
b) Im Bereich des ersten zu montierenden Giebelrahmens ist außen ein zusätzlicher Montageraum von Firsthöhe x Hallenbreite freizuhalten.
c) Eventuelle Öffnungen, Gräben, Grundleitungen oder Ähnliches sind auftraggeberseitig ausreichend belastbar und befahrbar abzudecken. Die Auffahrt auf die Hallenfläche ist im Torbereich über eine Rampe zu gewährleisten. Die Steigung der Rampe darf maximal 10% betragen.
d) Bei mehrschiffigen Hallen sowie bei Spannweiten > 20,00 m oder ab Hallenlängen > 40,00 m Länge sind zusätzliche Kranstellflächen vom Auftraggeber bereitzustellen. Der Bedarf an zusätzlichen Kranstellflächen wird von EMSLANDZELTE geprüft und dem Auftraggeber rechtzeitig vor Montagebeginn angezeigt.
e) In unmittelbarer Nähe zur Montagefläche ist eine mit LKW und Stapler befahrbare Freifläche zur Ablage des Hallenmaterials zur Verfügung zu stellen. Die Größe dieser Freifläche muss mindestens ca. 8,00 x 30,00 m betragen und hat im Schwenkbereich des Krans zu liegen.
f) Soll als Lagerfläche eine öffentliche Fläche genutzt werden, ist hierfür auftraggeberseitig die Genehmigung einzuholen und für eine ausreichende Sicherung zu sorgen.
g) Befindet sich die Montagefläche in unmittelbarer Nähe zu einer Gleisanlage, Freileitung oder eines Fluglandeplatzes, so ist dies EMSLANDZELTE unverzüglich mitzuteilen. Die in diesen Fällen erforderlichen Montagegenehmigungen sind vom Auftraggeber vorab einzuholen. Sollte es in diesem Zusammenhang zu Vorgaben kommen, welche Auswirkungen auf den Montageablauf haben, so werden die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen vom Auftraggeber gesondert vergütet.
h) Mit montagetypischen Gebrauchsspuren auf der Bodenplatte ist auf Grund des notwendigen Einsatzes von Hebezeugen auf der Montagefläche zu rechnen. Diese stellen keinen Mangel dar.
i) Sofern die genaue Lage der Halle nicht auftraggeberseitig eingemessen und eindeutig gekennzeichnet ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, unmittelbar bei Montagebeginn den Monteuren den exakten Standort der Halle anzugeben.
- ANFORDERUNGEN BEI VERANKERUNG MIT ERDNÄGELN
a) Der Untergrund der Montagefläche muss verdichtet und für das Befahren mit Fahrzeugen mit einer Radlast von 80 kN geeignet sein.
b) Während des Eintreibens der Erdnägel kann es zu Vibrationen des Erdreichs kommen. Der Auftraggeber trägt in vollem Umfang das Risiko und die Kosten für dadurch verursachte Folgeschäden und stellt EMSLANDZELTE von jeglichen daraus resultierenden Ansprüchen, auch Ansprüchen Dritter, frei.
c) Der Baugrund muss frei sein von Kabeln und Leitungen aller Art. Sollten sich im Bereich der Montagefläche Leitungen gleich welcher Art befinden, so müssen EMSLANDZELTE rechtzeitig vor Montagebeginn die Spartenpläne, die sämtliche Leitungen mit den genauen Lagen und Tiefen ausweisen, übergeben werden. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Spartenpläne. Etwaige aufgrund einer zu späten Übergabe der Spartenpläne entstehende Mehraufwendungen sind vom Auftraggeber zu erstatten. Sofern die vorgenannten Spartenpläne bei Montagebeginn nicht vorgelegt werden, hat EMSLANDZELTE davon auszugehen, dass der Baugrund keine für die Montage relevanten Leitungen enthält. Der Auftraggeber trägt in vollem Umfang das Risiko und die Kosten für durch die Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehenden Schäden und dadurch verursachte Folgeschäden und stellt EMSLANDZELTE von jeglichen daraus resultierenden Ansprüchen, auch Ansprüchen Dritter, frei.
d) Sollten natürliche Böden oder Ausfüllungen schwer durchdringbar sein und die Setzung oder das Ziehen der Erdnägel wesentlich erschweren oder unmöglich machen, so trägt der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand einschließlich dem für die Verwendung zusätzlichen Geräts.
e) Der Baugrund muss unmittelbar unter der Fußplatte mindestens die in der Auftragsbestätigung angegebene Flächenpressung aufweisen. Ist dort keine Angabe dazu vorhanden, so gehen wir von einer Flächenpressung von min. 450 kN/m² aus. Sollten diese Flächenpressungen im Radius von 1 m um die Fußpunkte nicht vorliegen, so kann dies mit auftraggeberseitigen, ausreichend großen und tragfähigen Unterlegplatten ausgeglichen werden. Der hieraus entstehende Mehraufwand, sowie zusätzlich benötigtes Material, wird gesondert berechnet.
f) Der Baugrund muss bis in der Tiefe der einzuschlagenden Erdnägel dauerhaft frei von anstehendem Grund- oder Schichtenwasser sein.
g) Bei starkem Frost / Dauerfrost kann die Montage gegebenenfalls nicht erfolgen.
h)Bei gleichmäßigem Gefälle in Hallenlängsrichtung ab 1 cm/Ifm. sind konstruktive Maßnahmen zu prüfen, ab 2,5 cm/Ifm. sind konstruktive Maßnahmen erforderlich; den Mehraufwand der Maßnahmen trägt der Auftraggeber. In Hallenquerrichtung darf der Höhenunterschied eines Hallenrahmens nicht mehr als 10 cm auf der gesamten Hallenbreite betragen. Die Halle wird dem Untergrundverlauf entsprechend montiert, dadurch können optische Beeinträchtigungen entstehen, die vom Auftraggeber akzeptiert werden.
i) Bei größerem Gefälle, welligem Untergrund sowie bei Gefälle in beide Richtungen werden zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Art und Umfang dieser Maßnahmen werden zwischen EMSLANDZELTE und dem Auftraggeber abgestimmt. Hieraus resultierende Mehraufwendungen werden vom Auftraggeber gesondert vergütet.
- ENTWÄSSERUNG / ABDICHTUNG
a) Der Anschluss der Regenrinnen (optionale Zusatzeinrichtung) an die Entwässerung erfolgt auftraggeberseitig.
b) Bei Hallen kann im Bereich der Aluminiumstützen und Fußplatten Kondens- und Kapillarwasser aus den Planen-Kedernuten abtropfen. Dies begründet keinen Mangel.
c) Bei Außenabdichtungen z. B. mit Bitumenbahnen kann trotzdem im Bereich der Fußplatten Feuchtigkeit innerhalb der Halle entstehen. Dies begründet keinen Mangel.
- HEBEZEUGE
Hat die Gestellung der Hebezeuge entsprechend der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zu erfolgen, so sind diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Das Abladen der LKW ohne Wartezeiten sowie der rechtzeitige Transport der zu montierenden Materialien zum Aufstellort ist vom Auftraggeber sicherzustellen.
Sofern nichts anderes vereinbart, werden ein geländegängiger Gabelstapler mit 3,5 t Hubkraft und min. 4,00 m Hubhöhe sowie zwei geländegängige Scherenarbeitsbühnen bauseits gestellt.
- GRENZBEBAUUNG
Bei einer Grenzbebauung muss die Montage vom Nachbargrundstück aus erfolgen. Entsprechende Vorkehrungen und Absprachen mit dem Nachbarn sind auftraggeberseitig zu treffen.
- EIN- UND ANBAUTEN
Weder die Hallenkonstruktion noch die Fassade oder sonstige Bauteile von EMSLANDZELTE dürfen durch bauseitige Ein- und Anbauten oder Abhängungen belastet werden.
- STROM- UND WASSERANSCHLÜSSE, BAUSTELLENTOILETTE, VERSICHERUNG
Baustrom (230 + 400 V, 32 A, als Baustellenverteiler), Baustellentoilette (oder eine Toilette), sind EMSLANDZELTE in unmittelbarer Nähe zum Aufstellort auftraggeberseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bauversicherungen sind auftraggeberseitig im üblichen Umfang einzudecken und deren Kosten wie auch die von Baustrom, Baustellentoilette und Wasser zu tragen.
- VERPACKUNGS- UND RESTMATERIAL
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, kostenlos das Verpackungs- und das Restmaterial nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsorgen zu lassen.
b) Zusätzlich zu beachten bei Miete der Halle:
Im Zuge der Anlieferung erhält der Mieter Paletten, die für den Transport der Ware unbedingt notwendig sind und beim Mieter verbleiben. Diese sind auf dem Anlieferschein vermerkt. Dieselbe Anzahl Paletten hat der Mieter bei Demontagebeginn kostenlos zur Verfügung zu stellen. Es steht dem Mieter frei, dieselben oder ähnliche Paletten zur Verfügung zu stellen. Erfolgt dies nicht, ist EMSLANDZELTE berechtigt, die entstehenden Mehrkosten für den Beladungs-/Transportmehraufwand bzw. die fehlenden Paletten in Rechnung zu stellen.
- SICHERUNG DER BAUSTELLE
Für Verunreinigungen, Beschädigungen und Verluste aufgrund von mangelhaften oder ungesicherten Baustellen kann EMSLANDZELTE keine Haftung übernehmen. Die Baustelle ist durch den Auftraggeber während des Zeitraums der Leistungserbringung durch EMSLANDZELTE gegen Diebstahl oder Beschädigungen von EMSLANDZELTE für die Leistungserbringung zu liefernden bzw. vorgehaltenen Waren, Werkzeugen und Maschinen zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn die Montage unterbrochen werden muss.
- WARTEZEITEN, MEHRLEISTUNGEN, MONTAGEUNTERBRECHUNGEN, MONTAGEBEHINDERUNGEN
Sollte es zu Wartezeiten oder Montageunterbrechungen auf der Baustelle kommen, die EMSLANDZELTE nicht zu vertreten hat, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Widrige Witterungsverhältnisse (z.B. Schnee, starker Wind, starke Regenfälle, starker Frost, Dauerfrost) gelten als Montagebehinderung und verlängern entsprechend die Bauzeit.
- PFLICHTVERVERLETZUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
Soweit der Auftraggeber die sich aus diesen Montagebedingungen ergebenden Verpflichtungen pflichtwidrig nicht erfüllt, hat er EMSLANDZELTE Ersatz zu leisten.
- BERECHNUNG VON ZUSATZ- UND GEÄNDERTEN LEISTUNGEN
Soweit EMSLANDZELTE nach diesen Montagebedingungen berechtigt ist, zusätzliche Zahlungen des Auftraggebers für Arbeitsaufwand zu verlangen, berechnen sich diese wie folgt:
- Auslöse pro Tag: 45,00 €
- Hilfskraft pro Stunde: 55,00 €
- Servicetechniker/Fachmonteur/Sachbearbeiter pro Stunde: 75,00 €
- Projektleiter/Montageleiter pro Stunde: 85,00 €
- Ingenieure unseres Technischen Büros pro Stunde: 150,00 €
- Fahrtkosten PKW pro km ab/bis Arbeitsort: 1,20 €
- Fahrtkosten Monteur/Werkstattwagen pro km ab/bis Standort Monteur: 1,50 €
- Fahrtkosten Monteur/LKW pro km ab/bis Standort Monteur: 2,50 €
Fallen kürzere Fahrten als ab/bis Arbeitsort bzw. Standort Monteur an, sind diese zu berechnen.
Die vorstehend angeführten Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer.
- ABNAHME
a) Während der Montage wird mit dem Auftraggeber ein Abnahmetermin vereinbart, der im unmittelbaren Anschluss an die Montagearbeiten zu erfolgen hat und von vertretungsberechtigten Personen durchzuführen ist. Wird keine Abnahme vereinbart, so gilt die Halle mit Ablauf von 3 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Halle oder mit Ablauf von 3 Werktagen nach Beginn der Benutzung der Halle durch den Auftraggeber als abgenommen.
b) Die Abnahme von Einbauelementen (Tore, RWA- Anlagen etc.) erfolgt direkt durch das jeweilige Montagepersonal des Herstellers am Ende der Montage des jeweiligen Einbauelements.
- DEMONTAGE
a) Die vorstehenden Montagebedingungen gelten für eine Demontage entsprechend.
b) Vor Demontagebeginn wird die Halle von einem von EMSLANDZELTE beauftragten Bauleiter und einer vertretungsberechtigten Person des Kunden besichtigt und eventuelle Schäden und Fehlteile aufgenommen. Hierüber wird ein Protokoll geführt, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird.
c) Abgetrennte Ankerbolzen verbleiben im Fundament. Der Rückbau der Baustelle in den ursprünglichen Zustand nach Demontage der Halle obliegt dem Auftraggeber.
d) Ist das Herausziehen bei festsitzenden Erdnägeln mit den üblichen Hilfsmitteln nicht möglich, so werden die Erdnagelköpfe abgetrennt und die Erdnägel verbleiben im Untergrund.
- EINWEISUNGEN, BEDIENUNG, WARTUNG
Einweisungen in die Funktion, Bedienung und Wartung erfolgen am Ende der Montage des jeweiligen Einbauelements (Tore, RWA-Anlagen etc.) direkt durch das jeweilige Montagepersonal des Lieferanten.
Die Betreiber-Richtlinien des Lieferanten sind einzuhalten. Zudem sind die der Auftragsbestätigung beiliegenden „Betreiber-Richtlinien für Aluflexhallen“ einzuhalten.
- Diese Montagebedingungen gelten für die Montage und Demontage von EMSLANDZELTE-Hallen. Sie gelten auch für den Fall, dass der Vertrag über Lieferung mit oder ohne Montage oder Miete der Halle gekündigt wurde.

