Zelte & mehr
Allgemeine
Mietbedingungen
§ 1 – Auftragserteilung
Jeder Auftrag wird vom Vermieter schriftlich bestätigt und gilt damit für beide Parteien als verbindlich. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung vorbehalten.
§ 2 – Beschaffenheit des Zeltmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Hallen müssen sich in einwandfreiem, brauchbaren Zustand befinden und den geltenden Bau und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet. Eventuell vom Bauamt geforderte Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Beschilderung etc.) sind vom Mieter auf seine Kosten zu beschaffen. Insbesondere neue Planen dehnen sich nach einiger Zeit aus. In dem Fall sind die Planen vom Mieter nachzuspannen um die Bildung von Wasser-
bzw. Schneesäcken zu vermeiden.
§ 3 – Kondenswasser
Unter gewissen klimatischen Bedingungen kann sich im Zelt Schwitzwasser bilden. Der Vermieter kann für daraus eventuell entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden. ( Gegen Berechnung können schwitzwasserhemmende Innenplanen montiert werden.)
§ 4 – Mietzeit
Die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Mietzeit muss eingehalten werden. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten ersten Tag der Montage und endet mit dem letzten Tag der Demontage. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und zwar zum Monatsende. Sie muss 6 Wochen vorher bei dem Vermieter eintreffen.
§ 5 – Berechnung der Miete
Der Mietpreis ist fest für die gesamte Mietdauer und wird vom ersten Tag der Montage bis zum letzten Tag der Demontage berechnet mindestens jedoch für die vereinbarte Mietdauer.
§ 6 – Aufstellungsort
siehe Montagevorraussetzungen
§ 7 – Transporte
Falls nicht anders vereinbart gehen Transportkosten und Transportrisiko zu Lasten des Mieters.
§ 8 – Wartungsarbeiten – Pflichten des Mieters
Das Risiko einer Beschädigung des Vertragsobjektes trägt der Mieter unabhängig davon, ob Schäden entstehen durch seine Mitarbeiter, durch betriebsfremde Dritte oder durch höhere Gewalt.
Der Mieter hat während der Vertragszeit eine Sturm- und Feuerschadensversicherung abzuschliessen nach dem von uns anzugebenden Versicherungswert und hat diese Versicherung nachzuweisen.
Bei Sturm- oder Umweltgefahr hat der Mieter oder der vom Mieter verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schliessen und die Halle notfalls von Personen räumen zu lassen.
Die Erhaltung und Sicherung der Halle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Hallenschäden durch höhere Gewalt entstehen, die den Betrieb unterbrechen.Sollten dennoch Beschädigungen durch Sturm- oder Unwetter an der Halle entstehen, so sind Diese unverzüglich dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Bei Hallen, die auch im Winter aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Dies kann durch Beheizung geschehen
Wartungsarbeiten sowie UVV- Prüfungen an Rolltoren, Sektionaltoren, RWA’s etc. sind vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen.
Insbesondere neue Planen dehnen sich nach einiger Zeit aus. In dem Fall sind die Planen vom Mieter nachzuspannen, um die Bildung von Wasser- bzw. Schneesäcken zu vermeiden.
Die Zelthallen Typ „ Aluflex „ tragen in der Regel eine Schneelast von 25 kg/qm. Bei stärkerem Schneefall- besonders aber bei nassem Schnee sind 25 kg Schneelast schnell überschritten. In solch einem Fall hat der Mieter das Dach von Schnee räumen zu lassen. Dies kann durch Beheizung geschehen.
Die Längstwandplanentore sind sowohl mit den Schnallriemen als auch mit dem Ledergurt zu schließen, da es sonst zu Beschädigungen kommen kann , die dann der Vermieter zu tragen hat.
§ 9- Änderungen der Halle
An unseren Hallen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Sollten trotzdem Veränderungen notwendig sein, so kann dies nur mit unserem schriftlichen Einverständnis geschehen. Sollten Veränderungen ohne unserem Einverständnis vorgenommen werden, so ist der Mieter Verpflichtet, die Halle nach der Mietzeit käuflich zu übernehmen.
§ 10 – Übergabe und Rückgabe
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig bekanntgegeben
Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemässe Übergabe der fertigen Halle. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Vertragszeit ist das Vertragsobjekt in ordnungsgemässem, unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Vor der Demontage festgestellte Beschädigungen gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er weist nach, dass diese Schäden durch den gewöhnlichen Gebrauch oder Durch Abnutzung entstanden sind.
Vor der Demontage muss die Halle komplett geräumt sein, um die Demontagearbeiten, z. B. das Umlegen der Gebinde etc. nicht zu gefährden.
§ 11 – Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache.
Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter haftet für alle Feuerschäden so wie für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und den Gebrauch der Mietsache entstehen.
Für abhandengekommenes Material hat der Mieter Ersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Sicherungsmaßnahmen nach § 9, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Das Hallengerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, wie z. B. Streben versetzt oder entfernt. Sollten sich Konstruktionsteile oder Planen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.
§ 12 – Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Hallenschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unmöglich machen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Gutschrift der reinen Mietzeit Entsprechend der verkürzten Mietzeit. Auch weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Verzögerungen durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen u.ä.) bedingen die Gewährung einer Nachfrist.
Die Mindestlaufzeit des Mietvertrages ist individuell vereinbart. Während der Laufzeit ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vertrag kann frühestens zu einem Termin gekündigt werden, an dem die Mindestmietdauer erreicht ist. Die Kündigung muss 6 Wochen vorher bei dem Vermieter vorliegen.
Danach kann das Mietverhältnis nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§ 13 – Zahlungen
Alle Rechnungen sind bis zum 03. des betreffenden Monats netto beim Vermieter eingehend zahlbar.
Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäss erteilten Mietrechnung nicht binnen 20 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäss oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen bankmässige Zollzinsen in Anrechnung. Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung erforderlich. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache. Sollten dem Vermieter Kosten für Grundsteuern entstehen, so sind diese vom Mieter zu entrichten.
§ 14 – Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Auch die Durchführung von Auslands-aufträgen gilt deutsches Recht.
§ 15 – Salvatorische Klausel
Eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.