AGB

AGB

Allgemeine
Mietbedingungen

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I.Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge zwischen den Vertragsschließenden.

2. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte.

II. Angebote/Vertragsabschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend, falls nicht im Einzelfall der Verkäufer seine Bindung an ein Angebot für eine bestimmte First ausdrücklich erklärt.

2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

3. Abrufaufträge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Bestellmenge auf einmal herzustellen oder herstellen zu lassen. Wird die Ware nicht vertragsgemäss abgerufen, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

III. Preise

1. Die vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich ab Lager ausschliesslich Verpackung. Der Verkäufer nimmt von ihm verwendete Verpackung im Rahmen der geltenden Gesetze zurück, wenn sie vom Käufer in angemessener Frist kostenfrei zurückgegeben wird.

2. Alle vom Käufer genannten Preise erhöhen sich um die jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

IV. Lieferung

1. Mit Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Pflicht zur Entladung sowie die damit verbundenen Kosten trägt der Käufer.

2. Für eine Versicherung sorgt der Verkäufer nur auf besondere Anweisung und auf Kosten des Käufers.

3. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmassnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche dauern oder voraussichtlich dauern werden, wird die Lieferungsfrist um die Dauer der Behinderung verlängert. Die Verlängerung trifft nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.

V. Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist kann der Käufer eine angemessene Nachlieferungsfrist setzten. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferfrist nicht dazu äussert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.

2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne die Möglichkeit einer Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderter Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferung aus der gesamten Geschäftsverbindung einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so folgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser allerdings hierzu verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäss den Vorschriften der §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemässen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Er tritt hiermit die Forderung mit allen Rechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware- einschliesslich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

4. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

6. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer darf die zurückgenommene Ware freihändig verkaufen.

7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeldlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

VII. Mängel

1. Mängelrügen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Ware zu erheben.

2. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, Gewicht der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden und gelten nicht als Mangel im Sinne des § 343 BGB. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung ausdrücklich zugesagt hat.

3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Versteckte Mängel hat der Käufer innerhalb eines Jahres nach deren Entdecken gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

VIII. Haftungsbeschränkung

1. Wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit dadurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Nichteinhalten einer vom Verkäufer ausdrücklich abgegebenen Beschaffungs- und Haltbarkeitsgarantie sowie die Schäden vertragstypisch und vorhersehbar sind.

IX. Verjährung Vertragliche Ansprüche des gewerblichen Käufers gegen den Verkäufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Ware beim Käufer.

X. Urheberrechte

1. Bei Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behält der Verkäufer Eigentums –und Urheberrecht. Der Käufer darf sie Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch den Verkäufer zugänglich machen.

2. Soweit der Verkäufer aufgrund von Zeichnungen, Muster oder sonstigen Vorgaben des Käufers liefert, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den Verkäufer insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

XI. Zahlungen

1. Alle Rechnungen des Verkäufers sind, falls im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand zahlbar.

2. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Verkäufer berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Zinsen in Höhe 8 %- Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

3. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers.

XII. Anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

2. Gerichtstand für Kaufleute ist der Sitz des Verkäufers. Der Käufer kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

Stand: Oktober 2003

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